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Lernplattformen und Kommunikationsplattformen (Moodle, Lo-Net und andere)

Moodle als Lernplattform über BelWue

Das Kultusministerium empfiehlt die Verwendung des Angebotes von Belwue in Form der Lernplattform auf Moodle-Basis.

Folgende Gründe sprechen für diese Empfehlung:

  • Die Installation von Moodle ist eng mit der Landesakademie und den pädagogischen Fachseminaren abgestimmt und richtet sich nach den Vorgaben der aktuellen Rahmendienstvereinbarung.
  • Die Updates, die von BelWue aufgespielt werden, werden immer auf die Einhaltung des Datenschutzes hin überprüft und, falls nötig, wieder gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben angepasst.
  • Eine pädagogische Nutzung der in Moodle zur Verfügung gestellten Module ist sehr gut auf dem Lehrerfortbildungsserver aufbereitet.

Folgende Hinweise geben wir den Administratoren der Lernplattformen:

  • Besuchen Sie regelmäßig die angebotenen regionalen Fortbildungsangebote zum Erfahrungs- und Informationsaustausch mit anderen Lehrkräften.
  • Bevorzugen Sie in Abstimmung mit Ihrem Netzberater an den Schulen eine LDAP gestützte Anmeldung der Teilnehmer der Lernplattform. Somit müssen Sie nur eine Datenbank pflegen. Dies ist aus datenschutzrechtlicher Sicht am Besten, da nur der für die jeweilige Schule berechtigte Personenkreis auf die Lernplattform zugreifen kann. Hinweise zum Schutz des pädagogischen Netzes lesen Sie hier.

Andere Kommunikations- und Lernplattformen

Jede Schule, die ein Angebot dritter Anbieter (Lo-Net und andere Plattformen) nutzen möchte, muss beachten, dass hier eine "Auftragsverarbeitung“ personenbezogener Daten erfolgt. Diese Form der Datenverarbeitung ist in Art. 28 der EU-Datenschutzgrundverordnung geregelt. Hier heißt es:
„Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet."
Ferner muss der Auftragsverarbeiter „dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt."

Für nähere Informationen sollten Sie sich mit der EU-DSGVO befassen, die ebenfalls auf dieser Seiter zur Verfügung gestellt ist.

Zusätzlich dürfen die Schulen nur die personenbezogenen Daten, die in der Verwaltungsvorschrift vom 25.11.2009 (Heft K.u.U. 2010, S. 59) in den Kapiteln "Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten" (Abschnitt II) und "Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen" (Abschnitt III) beschrieben werden, verarbeiten.

Sofern diese Vorgaben der EU-DSGVO und der o. g. die Verwaltungsvorschrift vom Auftragsverarbeiter und durch die Schule selbst nicht gewährleistet werden, darf ein solches Angebot nicht genutzt werden.

Grundsätzliche Informationen bietet hierzu die Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen vom 01.02.2012.

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